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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34146

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Urteil26.06.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 90 H 1/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.06.2024

Apotheker darf Abgabe der "Pille danach" nicht verweigernVerweigerung aufgrund persönlicher Gewis­sens­kon­flikte kein ausreichender Grund

Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewis­sens­gründen davon absehen, die "Pille danach" anzubieten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufs­ge­richt­liches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der "Pille danach" verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete, weil er sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle.

Gericht verweist auf berufliche Alternativen

Das Berufs­o­ber­gericht für Heilberufe hat entschieden, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versor­gungs­auftrag mit Arzneimitteln genügen müsse. Die "Pille danach" sei ein apothe­ken­pflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewis­sens­gründen verweigern dürfe. Die grundgesetzlich geschützte Gewis­sens­freiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) setze einen ernsthaften Gewis­sens­konflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbst­stän­digkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewis­sens­konflikt nicht bestehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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