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Dokument-Nr. 2757

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Urteil11.07.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 9 B 4. bis 9.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.07.2006

Straßenausbau: Entstandene Beitragspflicht kann nicht rückwirkend entfallen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat sich erstmals in sechs Berufungs­ver­fahren mit der Neuregelung des Erschlie­ßungs­bei­trags­rechts in Berlin befasst und entschieden, dass eine bereits entstandene Beitragspflicht nicht rückwirkend entfällt.

In den zu entscheidenden Fällen ging es um die bereits seit Jahrzehnten genutzte Nonnendammallee in Spandau, für deren Ausbau von den Anliegern im Jahre 2000 Erschlie­ßungs­beiträge in einer Gesamthöhe von ca. 1,22 Mio € gefordert wurden. Wie schon im erstin­sta­nz­lichen Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht ist über den Zeitpunkt sowohl der endgültigen Fertigstellung der Nonnendammallee als auch der Entstehung der Beitragspflicht gestritten worden.

Der 9. Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht aufgrund rechtlicher Besonderheiten erst im Jahr 1999 erfüllt waren, obwohl der Ausbau der Nonnendammallee schon mit dem U-Bahn-Bau 1987 technisch abgeschlossen war. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, die Beitrags­er­hebung sei auch nicht durch die neue Vorschrift des am 25. März 2006 in Kraft getreten § 15 a Erschlie­ßungs­bei­trags­gesetz ausgeschlossen. Dem liegt u.a. die Erwägung zu Grunde, die Neuregelung greife nicht in Fällen ein, in denen - wie hier - die Erschlie­ßungs­bei­trags­pflicht vor dem In-Kraft-Treten entstanden sei. Sie verfolge den Zweck, künftig die Ostbezirke mit den Westbezirken gleichzustellen und nicht bereits entstandene Beitrags­pflichten rückwirkend entfallen zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2006

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