15.05.2025
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Dokument-Nr. 35067

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Beschluss14.05.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss14.05.2025

Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren bei nicht plausibler Angemessenheit rechtswidrigPotsdamer Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren waren rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Nieder­schlags­wasser durch die Landes­hauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutz­was­ser­ge­bühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Nieder­schlags­wasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landes­hauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH, an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Die Leistung wird auf der Grundlage eines Ver- und Entsor­gungs­ver­trages aus dem Jahr 1998 erbracht. Das Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden.

Die Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­be­scheide sah der Senat darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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