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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 34492

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Beschluss23.10.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 9 A 3/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.10.2024

Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die GebührSchmutz­wasser­gebühren­satzung der Stadt Falkensee unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Schmutz­wasser­gebühren­satzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist er bei der Auslegung des branden­bur­gischen Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) gefolgt.

Die Gebühren für die Trink­was­ser­ver­sorgung und die Abwas­ser­ka­na­li­sation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der "aus Beiträgen aufgebrachte" Eigen­ka­pi­ta­l­anteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt.

Schmutz­was­ser­ge­büh­ren­satzung nicht richtig umgesetzt

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebüh­ren­min­dernde Wirkung. Hieran hält das OVG fest. Soweit das BVerwG angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht "angestrebte" Beitrags­auf­kommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebüh­ren­mindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entste­hungs­ge­schichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der branden­bur­gische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebüh­ren­mindernd wirken zu lassen.

Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfas­sungs­vorgaben verletzt. Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebüh­ren­mindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleich­heits­gründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Eine Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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