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16.04.2025 
Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 34966

Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.
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Beschluss03.04.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 7 S 3/24
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss03.04.2025

Erfolgloser Eilantrag der Stadt Bernau bei Berlin gegen ein Windener­gie­vorhaben

Ein Eilantrag der Stadt Bernau bei Berlin gegen die Zulassung eines Windener­gie­vor­habens hat keinen Erfolg. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um sieben Windener­gie­anlagen, von denen zwei auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bernau liegen. Diese hatte im Vorfeld ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert. Die Genehmigung wurde dennoch erteilt.

Die Stadt begründete ihren Eilantrag damit, dass der damals noch in Aufstellung befindliche und mittlerweile in Kraft getretene Integrierte Regionalplan der Regionalen Planungs­ge­mein­schaft Uckermark-Barnim Vorranggebiete für die Windener­gie­nutzung vorsehe. Die Standorte der beiden Windener­gie­anlagen befänden sich außerhalb dieser Vorranggebiete. Außerdem erhob die Stadt verschiedene weitere Angriffe gegen die Genehmigung, u.a. betreffend die Darstellungen in ihrem Flächen­nut­zungsplan und Landschaftsplan, die Lärmsituation, den Naturschutz, das Landschaftsbild, die Erschließung des Vorhabens sowie die erforderlichen Abstandsflächen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Insbesondere stand die geplante Ausweisung von Vorranggebieten für die Windener­gie­nutzung dem Vorhaben bei summarischer Prüfung bei Erlass des Geneh­mi­gungs­be­scheides nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob eine Vorha­ben­zu­lassung außerhalb eines Vorranggebietes Ziele der Raumordnung berühren kann. Jedenfalls setzt sich die mit der Ausweisung von Vorranggebieten beabsichtigte Zielfestlegung bei Abwägung der wider­strei­tenden Belange einschließlich des öffentlichen Interesses an der Windener­gie­nutzung nicht gegen das Windener­gie­vorhaben durch. Die Lärmaus­wir­kungen des Vorhabens überschreiten nicht die zulässigen Grenzen. Es bestehen auch keine natur­schutz­recht­lichen Bedenken bezogen auf den Rotmilan. Die weiteren erhobenen Einwände blieben ebenso ohne Erfolg.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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