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31.05.2025 
Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 35094

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Beschluss27.05.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 7 S 10/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss27.05.2025

Erfolgsloser Eilantrag eines Lufts­port­vereins gegen ein HöhenwindradFlugplatz­be­trie­bs­ge­sell­schaft kann gegen ihren Willen zu einer Fortführung des Flugbetriebs verpflichtet werden

Der Eilantrag eines Lufts­port­vereins gegen die Genehmigung eines Höhenwindrades im Süden von Brandenburg hat keinen Erfolg. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2025 entschieden.

Der antragstellende Luftsportverein betrieb von einem mittlerweile stillgelegten Sonder­lan­deplatz aus Flugsport, insbesondere Segelflug. Eigentümer des Flugplatzes ist eine Flugplatz­be­trie­bs­ge­sell­schaft, deren Gesellschafter zwei anliegende Gemeinden sind. Für den Betrieb des Flugplatzes gewährte das Land Brandenburg dem Antragsteller eine bis 2030 befristete Förderung. Im Jahr 2024 kündigte die Flugplatz­be­trie­bs­ge­sell­schaft den ursprünglich bis 2030 befristeten Mietvertrag. Auf ihren Antrag widerrief die Luftfahrt­behörde die Betrie­bs­ge­neh­migung für den Sonder­lan­deplatz. Der Flugbetrieb wurde im Oktober 2024 eingestellt und die luftver­kehr­s­s­pe­zi­fischen Einrichtungen, Naviga­ti­o­ns­hilfen und Betriebsanlagen wurden zurückgebaut. Im November 2024 beschloss die Flugplatz­be­trie­bs­ge­sell­schaft die endgültige Schließung des Flugplatzes. Im Dezember 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt die Genehmigung für ein Höhenwindrad mit einer Gesamthöhe von ca. 363 Metern, das sich in ca. 1.900 m Entfernung von dem ehemaligen Sonder­lan­deplatz befindet.

Der Luftsportverein begründete seinen Eilantrag mit der Beein­träch­tigung seines Flugbetriebs und einer Gefährdung des Luftverkehrs durch die Windener­gie­anlage. Die bis 2030 gewährte Förderung stehe einer vorzeitigen Beendigung des Flugbetriebs entgegen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antrag ist unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Ausübung des Flugsports ist nicht ursächlich durch das Windener­gie­vorhaben beeinträchtigt, sondern durch die schon zuvor erfolgte Einstellung des Flugbetriebs. Als privat­recht­licher Nutzer kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Flugplatz­be­trie­bs­ge­sell­schaft gegen ihren Willen zu einer Fortführung des Betriebs verpflichtet wird. Ergänzend wies das Oberver­wal­tungs­gericht darauf hin, dass der Antragsteller auch mit seinem weiteren Vortrag keine Verletzung eigener Rechte aufzeigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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