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Dokument-Nr. 36254

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Urteil15.09.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 7 A 38/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.09.2026

Kein Anspruch auf Genehmigung von Windener­gie­anlagen - unabhängig von möglicher Unwirksamkeit einer Höhenbegrenzung im Bebauungsplan

Die Klage eines Windener­gie­un­ter­nehmens auf Genehmigung von vier Windener­gie­anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Kyritz bleibt ohne Erfolg. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin beantragte beim Landesamt für Umwelt die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windener­gie­anlagen. Die geplanten Anlagen mit einer Höhe von mehr als 200 m liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 2006. Dieser setzt zehn Sondergebiete für Windener­gie­anlagen fest und begrenzt die zulässige Gesamthöhe von Windener­gie­anlagen auf jeweils 100 m. Fünf Sondergebiete waren bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mit entsprechenden Windener­gie­anlagen bebaut. Weitere fünf Sondergebiete sind seit Bestehen des Bebauungsplans nicht bebaut worden. Das Landesamt für Umwelt lehnte die Geneh­mi­gungs­anträge u.a. deshalb ab, weil die geplanten Anlagen der Klägerin die Höhenbegrenzung überschreiten.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei teilweise, nämlich hinsichtlich der fünf noch unbebauten Sondergebiete, funktionslos geworden. Windener­gie­anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m seien am Markt faktisch nicht mehr verfügbar und könnten nicht wirtschaftlich betrieben werden. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Bebauungsplan diene weiterhin der Absicherung der vorhandenen Windener­gie­anlagen und sei deshalb nicht funktionslos.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenbegrenzung für die noch unbebauten Sondergebiete und die weiteren darauf bezogenen Festsetzungen wegen Funkti­o­ns­lo­sigkeit unwirksam geworden sind. Denn die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen hätte nicht die Gesam­tun­wirk­samkeit des Bebauungsplans zur Folge. Jedenfalls hinsichtlich der bereits realisierten Windener­gie­anlagen behält er nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde seine steuernde Wirkung für das Plangebiet. Da der Bebauungsplan die Errichtung von Windener­gie­anlagen auf die hierfür festgesetzten Sondergebiete beschränkt und sich das Vorhaben der Klägerin teilweise außerhalb dieser Sondergebiete befindet, ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplans unabhängig von der Höhenbegrenzung baupla­nungs­rechtlich nicht zulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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