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15.01.2026 
Sie sehen zwei Windkraftwerke in einer Feldlandschaft.

Dokument-Nr. 35699

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Urteil14.01.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 7 A 25/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.01.2026

Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Vorbescheid für Windener­gie­anlagen: Keine Berück­sich­tigung späterer Recht­s­än­de­rungen

Die Klage einer Gemeinde gegen einen kurz vor Inkrafttreten des Sachlichen Teilre­gi­o­na­lplans Windener­gie­nutzung 2027 Havelland-Fläming erteilten Vorbescheid für zwei Windener­gie­anlagen hat keinen Erfolg. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der zum Rechtsstreit beigeladene Vorhabenträger beantragte im Januar 2024 einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG zu einzelnen baupla­nungs­recht­lichen Aspekten seines Vorhabens. Im Juli 2024 trat § 9 Abs. 1a BImSchG in Kraft, der einen Vorbescheid auch ohne vorläufige positive Gesamt­be­ur­teilung des Vorhabens ermöglicht. Der Vorhabenträger stellte seinen Antrag auf diese Vorschrift um. Die im Verfahren beteiligte Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben nach § 36 BauGB. Im Oktober 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt den Vorbescheid und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Eine Woche später trat der Teilre­gi­o­nalplan Windener­gie­nutzung in Kraft, der Vorranggebiete für Windener­gie­anlagen ausweist. Die Standorte der geplanten Windener­gie­anlagen liegen außerhalb dieser Vorranggebiete.

Mit der Klage vor dem Oberver­wal­tungs­gericht wendete sich die Gemeinde gegen den Vorbescheid. Sie rügte eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Das Verfahren zur Einholung ihres gemeindlichen Einvernehmens sei verfah­rens­feh­lerhaft durchgeführt worden; sie sei nicht ausreichend unterrichtet worden und die Behörde habe sich nicht neutral verhalten. Darüber hinaus verstoße der Vorbescheid in der Sache gegen Baupla­nungsrecht. Der Regionalplan sowie der im Februar 2025 eingeführte § 9 Abs. 1 Satz 2 BImSchG hätten berücksichtigt werden müssen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das beklagte Landesamt für Umwelt war rechtmäßig. Verfah­rens­fehler bei der Beteiligung der Gemeinde liegen nicht vor. Sie verfügte über eine hinreichende Beurtei­lungs­grundlage. Darüber hinaus kann dem Landesamt für Umwelt nicht vorgeworfen werden, den Vorbescheid kurz vor Inkrafttreten des Regionalplans erteilt und nicht weiter abgewartet zu haben. Die Behörde ist bei Entschei­dungsreife verpflichtet, über den Antrag zu entscheiden und muss Änderungen der Rechtslage nicht abwarten. Der Vorbescheid steht im Einklang mit dem damals geltenden Baupla­nungsrecht. Spätere Recht­s­än­de­rungen können keine Berück­sich­tigung finden, da es auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids ankommt, mit dem das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann die Zulassung der Revision bei dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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