18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24492

Drucken
Beschluss16.11.2015Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 S 39.15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 944Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 944
  • NJW 2016, 732Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 732
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss20.08.2015
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.11.2015

Privater Träger eines an Grundschule angeschlossenen Horts zur Aufnahme aller die Grundschule besuchenden Kinder verpflichtetVoraussetzung ist Anspruch auf Tagesbetreuung

Der private Träger eines an einer Grundschule angeschlossenen Horts ist grundsätzlich verpflichtet, alle Kinder, die die Grundschule besuchen und Anspruch auf Tagesbetreuung haben, aufzunehmen. Ausnahmen bestehen dann, wenn mehrere Betreu­ungs­einrichtungen an der Schule existieren oder andere zumutbare Betreu­ungs­alterna­tiven vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­ver­waltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den berufstätigen Eltern eines sechsjährigen Mädchens wurde im August 2015 durch die Stadt beschieden, dass ihr Kind bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe über vier Stunden täglich eine Kindertagesstätte in der Stadt in Anspruch nehmen dürfe. Der an der Grundschule des Kindes angeschlossene Hort weigerte sich jedoch das Kind aufzunehmen. Der Hort wurde aufgrund eines Vertrags mit der Stadt von einem privaten Träger betrieben. Der Träger verwies auf eine frühere, heftig geführte Ausein­an­der­setzung mit den Eltern, als das Kind eine andere Betreu­ungs­ein­richtung des Trägers besuchte. Ihm sei daher der Abschluss eines Betreu­ungs­vertrags mit den Eltern unzumutbar. Der Träger schlug vor, dass das Kind den nächst liegenden Hort besuchen könne. Dies hielten die Eltern wiederum angesichts der Entfernung des Horts von der Grundschule von drei Kilometern für unzumutbar. Sie beantragten daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme in den Hort und den Abschluss eines entsprechenden Betreu­ungs­vertrags. Das Verwal­tungs­gericht Cottbus wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Eltern.

Anspruch auf Übernahme der Betreuung und Abschluss eines Betreu­ungs­vertrags

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Eltern und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Den Eltern stehe ein Anspruch auf Übernahme der Betreuung ihres Kindes sowie auf Abschluss eines entsprechenden Betreu­ungs­vertrags zu.

Privater Träger des Horts zur Betreuung verpflichtet

Der private Träger sei aufgrund des mit der Stadt geschlossenen Vertrags grundsätzlich verpflichtet, so das Oberver­wal­tungs­gericht, alle Kinder, die die Grundschule besuchen und einen Anspruch auf Tagesbetreuung haben, zu betreuen und entsprechende Betreu­ungs­verträge mit den Eltern abzuschließen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn lediglich eine Betreu­ungs­ein­richtung existiert und keine zumutbaren Betreu­ung­s­al­ter­nativen zur Verfügung stehen. So liege der Fall hier.

Unzumutbare Betreu­ung­s­al­ter­native

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei die von dem Träger vorgeschlagene Alternative für das Kind und die Eltern unzumutbar. Einem sechsjährigen Kind könne das eigenständige Zurücklegen einer Entfernung von drei Kilometern nicht zugemutet werden. Berufstätigen Eltern sei ein Transport des Kindes ebenfalls nicht zuzumuten. Unabhängig davon stehe der Betreuung durch den anderen Hort den sozialen Aspekt der Hortbetreuung auf dem Schulgelände, also in vertrauter Umgebung und mit den Mitschülern, entgegen. Auf einen Schulwechsel müssen sich die Eltern ebenfalls nicht einlassen.

Abschluss eines Betreu­ungs­vertrags aufgrund von Ausein­an­der­set­zungen nicht unzumutbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht verwies zudem darauf, dass eine Ausein­an­der­setzung zwischen dem Träger einer Kinder­ta­gesstätte und Eltern dort betreuter Kinder für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit des Abschlusses eines weiteren Betreu­ungs­vertrags für eine andere Einrichtung begründe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24492

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI