21.11.2024
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Urteil04.04.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 18/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.04.2024

Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundes­prä­si­denten

Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunfts­be­gehren über Begnadigungen durch den Bundes­prä­si­denten zu befassen.

Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundes­prä­si­di­alamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundes­prä­si­denten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrun­de­lie­genden Straf- oder Diszi­pli­na­r­ver­fahren, der diesen zugrun­de­lie­genden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begna­di­gungs­rechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfas­sungsorgan ihm eingeräumte verfas­sungs­recht­lichen Befugnisse wahr.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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