21.11.2024
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Dokument-Nr. 33605

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Urteil20.12.2023Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 13/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.12.2023

Klage einer Hausei­gen­tümerin gegen den politisch-parla­men­ta­rischen Flugbetrieb am ehemaligen Flughafen Tegel erfolglosVom militärischen Teil des Flughafens Tegel werden seit 1998 Personen des politischen Lebens befördert - zur Zeit mit einer Sondererlaubnis

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin gegen eine luftfahrt­rechtliche Erlaubnis abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer mit Mehrfa­mi­li­en­häusern bebauten Grundstücke in Berlin-Reinickendorf, deren Wohnungen sie vermietet. Die Grundstücke sind ca. 200 Meter vom militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Tegel entfernt. Von diesem Teil des ehemaligen Flughafens führt die Flugbe­reit­schaft der Bundeswehr einen Teil des Transports von Personen des politisch-parla­men­ta­rischen Bereichs seit dem Jahr 1998 durch. Um dies trotz des Erlöschens der Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr der Flugbe­reit­schaft der Bundeswehr eine sog. Außenstart- und -landeerlaubnis, mit der auch außerhalb genehmigter Flugplätze ausnahmsweise Starts und Landungen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis wurde übergangsweise bis zum Vorliegen der infra­s­truk­tu­rellen Voraussetzungen am Standort Schönefeld, spätestens bis Ende 2029, erteilt. Sie ermöglicht jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber. Mit der Klage machte die Klägerin eine Beein­träch­tigung ihres Grund­s­tücks­ei­gentums sowie der Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen und eine unzulässige Umgehung des regulären Geneh­mi­gungs­ver­fahrens für einen Flugplatz geltend.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung der Erlaubnis war notwendig, weil die luftver­kehrs­recht­lichen Ausnah­me­vor­schriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen ermöglichen, nicht einschlägig sind. Die Außenstart- und -landeerlaubnis ist rechtmäßig. Insbesondere wahrt sie den erforderlichen Ausnah­me­cha­rakter und umgeht nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen (Flugplatzzwang). Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den geringen Umfang des erlaubten Flugbetriebs bedurfte es keines weitergehenden förmlichen Geneh­mi­gungs­ver­fahrens. Der in Rede stehende Flugbetrieb stellt weder eine Gesund­heits­ge­fährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch ist er nach den gesetzlich im Fluglärm­schutz­gesetz vorgesehenen Maßstäben unzumutbar. Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung hat die beklagte Bundesrepublik bei der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens hinreichend beachtet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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