21.11.2024
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Dokument-Nr. 30506

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Urteil17.05.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 A 4/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.05.2021

Für einen zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten besteht kein Anspruch auf Schallschutz gegen FluglärmUngenehmigte und nicht geneh­mi­gungs­fähige Wohnnutzung

Nutzt ein Grund­stücks­eigentümer einen Wintergarten zu Wohnzwecken und ist diese Nutzung weder genehmigt worden noch geneh­mi­gungsfähig, so besteht kein Anspruch auf Schallschutz gegen Fluglärm. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Blankenfelde-Mahlow beanspruchte im Jahr 2020 die Kostenübernahme zur Errichtung von Schallschutz gegen Fluglärm. Das Grundstück lag in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nacht­schutz­gebiet. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer beanspruchte den Schallschutz für den im Jahr 1997 an das Wohnhaus angebauten Wintergarten, welcher zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Wohnnutzung wurde damals aber nicht genehmigt. Aus diesem Grund und weil die Wohnnutzung auch derzeit nicht genehmigt werden könne, lehnte die zuständige Behörde eine Kostenübernahme ab. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Schallschutz für Wintergarten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schallschutz für den Wintergarten zu. Denn dabei handele es sich nicht um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schall­schutz­auflage des dem Bauvorhaben zugrun­de­lie­genden Planfest­stel­lungs­be­schlusses. Der Wintergarten sei nicht für eine Nutzung zu Wohnzwecken genehmigt worden und eine solche sei weder nach damaligen noch nach aktuellem Bauord­nungsrecht geneh­mi­gungsfähig.

Keine Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Wohnnutzung

Die Wohnnutzung sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht geneh­mi­gungsfähig, da die vorhandene Dachhaut aus dem Baustoff Makrolon nicht den bauord­nungs­recht­lichen Brand­schutz­an­for­de­rungen genüge. Es fehle an einer harten Bedachung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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