23.11.2024
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Dokument-Nr. 34214

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.07.2024

OVG bestätigt Sofortvollzug der Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens der russischen Staats­an­ge­hö­rigkeitVerschwiegene russische Staatan­ge­hö­rigkeit rechtfertigt sofortige Rücknahme der Einbürgerung

Die Rücknahme der Einbürgerung von Wladimir Sergijenko ist zu Recht für sofort vollziehbar erklärt worden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren entschieden und damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt.

Da Sergijenko seine russische Staatsbürgerschaft in seinem deutschen Einbür­ge­rungs­ver­fahren verschwiegen hatte, widerrief die Berliner Senats­ver­waltung für Inneres und Sport mit sofortiger Wirkung die Verleihung der deutschen Staats­bür­ger­schaft. Das VG bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung; Sergijenko habe sich seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen.

Russische Staats­an­ge­hö­rigkeit vorsätzlich verschwiegen

Diese Entscheidung ist nunmehr durch das OVG bestätigt worden: Sergijenko besitze neben der von ihm angegebenen ukrainischen auch die russische Staats­bür­ger­schaft. Bei einer Einreise im April 2023 von Russland nach Deutschland sei bei ihm neben einer größeren Menge Bargeld auch ein russischer Pass gefunden worden. Bei seiner Einbürgerung habe er nur seine ukrainische Staatan­ge­hö­rigkeit angegeben, seine russische Staats­an­ge­hö­rigkeit hingegen vorsätzlich verschwiegen. Das allein rechtfertige die sofortige Rücknahme der Einbürgerung. Zudem sei aufgrund von dem Bundesamt für Verfas­sungs­schutz vorliegenden Informationen mit hoher Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass Sergijenko im Auftrag staatlicher russischer Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele. Bei Abwägung seiner privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Rücknah­me­be­scheides überwiege das öffentliche Interesse, so dass die Rücknahme der Einbürgerung sofort wirksam sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist unanfechtbar, im Klageverfahren ist noch keine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ergangen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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