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Dokument-Nr. 29890

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Beschluss18.02.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 S 17/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.02.2021

Arznei­mit­telfirma unterliegt auch in zweiter Instanz gegen Arzneimittel­aufsichtOVG bestätigt die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem sehr umfangreichen Verfahren die Beschwerde einer in Brandenburg ansässigen Arznei­mit­telfirma gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam zurückgewiesen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbrau­cher­schutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilten Erlaubnisse zur Herstellung von Arzneimitteln für ihre Betriebsstätte in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäfts­führerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Die Antragstellerin habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was die Antragstellerin gewusst habe bzw. hätte erkennen können. Ferner habe sie trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren habe die Antragstellerin Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

Arznei­mit­tel­si­cherheit gebietet Sofortvollzug

Das Oberver­wal­tungs­gericht sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Koope­ra­ti­o­ns­partnern fortsetze. Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaft­lichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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