14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.05.2021

Aufnahme eines Mädchens in einen Knabenchor erfolglosKnabenchöre müssen Mädchen nicht aufnehmen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil die Berufung eines Mädchens zurückgewiesen, das die Aufnahme in den nur mit Knaben besetzten Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin begehrte.

Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin und widmet sich der Pflege der vielhun­dert­jährigen Tradition des Knaben­chor­gesangs. Die Klägerin, die die Ausbil­dung­schöre des Chores nicht besucht hatte, bewarb sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor. Der Chorleiter lehnte sie ab, weil sie das für den Konzertchor vorausgesetzte Niveau nicht erreiche und sich mit ihrer Stimme nicht in das Klangbild eines Knabenchores einfüge.

Kein Beurtei­lungs­fehler bei Auswah­l­ent­scheidung des Chorleiters erkennbar

Nach dem Urteil des OVG lässt die Auswah­l­ent­scheidung des Chorleiters Beurtei­lungs­fehler nicht erkennen. Insbesondere deren Orientierung daran, ob die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum hohen Ausbil­dungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen, ist nicht zu beanstanden.

Chor darf Tradition eines Knabenchors pflegen

Der in Art. 20 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungs­ein­rich­tungen steht dem nicht entgegen, denn dieser richtet sich nach der Widmung der jeweiligen Einrichtung. Dem Land Berlin ist es durch Art. 20 Abs. 2 der Landes­ver­fassung erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Das berechtigt den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen. Diese politische Entscheidung ist von den Gerichten nicht zu beanstanden, wenn es im Land Berlin auch Mädchen möglich ist, eine hochwertige musische Bildung zu erhalten. Es bestehen insoweit ausreichende Angebote an Mädchenchören und gemischten Kinderchören.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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