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09.03.2025  
Sie sehen eine eigt ein gezeichnetes Warnschild zum Einhalten der allgemeinen Maskenpflicht.

Dokument-Nr. 34858

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Urteil22.01.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 A 39/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.01.2025

Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßigDie Maßnahmen waren aufgrund zahlreicher Ausnahmen und Abmilderungen verhältnismäßig

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindäm­mungs­ver­ordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. Das hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts am 22. Januar 2025 in einem Normen­kon­troll­ver­fahren entschieden.

Die Antragsteller - Eltern und ihr minderjähriger Sohn - waren berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung weiterhin überprüfen zu lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Regelungen waren schon während des Geltungs­zeitraums angefochten worden und ermöglichten tiefgreifende Grund­recht­s­ein­griffe, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutritts­verbotes den Ausschluss vom Präsen­z­un­terricht zur Folge haben konnte.

Richter: Die Beschränkungen waren wegen zahlreicher Ausnahmen mit höherrangigem Recht vereinbar

Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Für deren Verhält­nis­mä­ßigkeit seien insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen relevant, die für Grund­schul­kinder vorgesehen gewesen seien. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen seien bei Kindern durch diese abgemilderte Maskenpflicht auch keine schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen Tests hervorgerufen worden. Da die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, die Möglichkeit einer Teilnahme am Distan­z­un­terricht bestanden habe, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen. Dem verfas­sungs­recht­lichen Bildungs­an­spruch sei damit genügt worden. Daneben hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot habe zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrecht­er­halten werden sollen.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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