15.11.2024
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Dokument-Nr. 6965

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Beschluss06.11.2008Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 S 38.08, OVG 4 S 42.0
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.11.2008

Versetzung von Lehrern innerhalb des Landes Brandenburg offensichtlich rechtswidrigVollzeit- und Teilzeit­be­schäftigte müssen gleich behandelt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwei verbeamteten und in Vollzeit beschäftigten Lehrern, die sich gegen ihre zum Schul­jah­res­beginn verfügte Versetzung aus dem Schulamtsbezirk Frankfurt (Oder) in den Schulamtsbezirk Brandenburg an der Havel wenden, vorläufigen Rechtsschutz gewährt. In einem der Fälle hatte bereits das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) die Versetzung suspendiert, weil es das Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats als verletzt ansah. Im anderen Fall hatte das Verwal­tungs­gericht den Rechts­schutz­antrag abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist davon ausgegangen, dass die Perso­na­l­ver­tretung zwar ordnungsgemäß beteiligt worden ist, beide Versetzungen jedoch wegen eines Ermes­sens­fehlers offensichtlich rechtswidrig sind.

Nach Auffassung des 4. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts besteht zwar ein dienstliches Bedürfnis, den im Bereich des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) (ebenso wie in Cottbus) bestehenden Perso­na­l­überhang durch Abgabe von Lehrkräften in andere Schul­amts­bezirke abzubauen. Das hierzu vom Schulamt durchgeführte Auswahl­ver­fahren leidet aber unter einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil die Behörde auf der Grundlage einer Dienst­ver­ein­barung mit dem Haupt­per­so­nalrat teilzeit­be­schäftigte Beamte schon bei einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit um weniger als 10 v.H. pauschal von Versetzungen ausgenommen hat. Diese weitgehende Privilegierung von Teilzeit­be­schäf­tigten ist mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz unver-einbar, weil sie nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zudem steht der faktisch aufgebaute Druck, die Arbeitszeit bei anteiliger Verminderung der Bezüge zu reduzieren, um Schutz vor Versetzungen zu erlangen, in Widerspruch zu beamten­recht­lichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungen hinter dem Interesse der Lehrer, von den Wirkungen der Versetzungen vorerst verschont zu bleiben, zurückzutreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2008

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