21.11.2024
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Dokument-Nr. 3693

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.01.2007

Kürzung des "Weihnachts­geldes" für Berliner Beamte rechtskräftigHaushaltslage rechtfertigt Einsparungen

Die Klagen von mehreren Richtern und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung - des so genannten "Weihnachts­geldes" - sind auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Im September 2003 hatte der Bundestag das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung für Beamte und Richter aufgehoben und den Ländern damit die Befugnis eingeräumt, über die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung und deren Höhe selbst zu entscheiden. Das Land Berlin machte mit dem Sonder­zah­lungs­gesetz vom 5. November 2003 hiervon Gebrauch und kürzte die Sonderzuwendung ab 2003 von bislang etwa 85 % der jeweiligen Dezemberbezüge pauschal auf (brutto) 640 EUR für alle Richter und Beamten und 320 EUR für Versor­gungs­emp­fänger. In den höheren Besol­dungs­gruppen führte dies zu einer Einkom­mens­min­derung von mehreren Tausend Euro. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte die gegen die Kürzung des "Weihnachts­geldes" für das Jahr 2003 gerichteten Klagen abgewiesen.

Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist den verfas­sungs­recht­lichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Das "Weihnachtsgeld" sei kein verfas­sungs­rechtlich geschützter Bestandteil des Gehalts. Der Gesetzgeber könne es jederzeit für die Zukunft ändern. Auch sei nicht ersichtlich, dass das verbleibende Nettoeinkommen der Kläger nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche oder nicht mehr ihrem Amt angemessen sei. Dass die höheren Einkommen durch die Umstellung auf einen für alle gleichen Festbetrag größere Einbußen hätten als die unteren Besol­dungs­gruppen, verstoße nicht gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot. Der Gesetzgeber dürfe an den sozialen Gesichtspunkt anknüpfen, dass die Bezieher kleinerer Einkommen das "Weihnachtsgeld" nötiger haben. Die wenige Wochen vor der Auszahlung im Dezember 2003 erfolgte Kürzung des "Weihnachts­geldes" verstoße auch nicht gegen das Rückwir­kungs­verbot. Die Betroffenen hätten durch die Gesetz­ge­bungs­ver­fahren und Ankündigungen des Berliner Senats mit einer Änderung rechnen müssen; ein Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage sei nicht schutzwürdig gewesen. Die Kürzung sei angesichts der Haushaltslage des Landes als Beitrag zu notwendigen Einsparungen gerechtfertigt. Mit ent-sprechender Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht auch den Fall eines Beamten aus dem Land Brandenburg entschieden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2007

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