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Dokument-Nr. 29759

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Urteil11.12.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 B 3/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil30.08.2019, VG 26 K 313.16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.12.2020

Verwal­tungs­ge­richte nicht zur Abänderung familien­gerichtlicher Entscheidungen über den Ver­sorgungs­ausgleich befugtKeine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Famili­en­ge­richte durch Verwal­tungs­ge­richte

Verwal­tungs­ge­richte sind nicht dazu befugt, Entscheidungen der Famili­en­ge­richte zum Ver­sorgungs­ausgleich abzuändern. Dies gilt selbst dann, wenn die familien­gerichtliche Entscheidung fehlerhaft ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 wurde vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine Ehe geschieden. Zudem traf das Familiengericht Regelungen zum Versorgungsausgleich. Danach sollte unter anderem die Beamtenversorgung der Ehefrau intern ausgeglichen werden. Diese Regelung war aber fehlerhaft, da es ein internen Ausgleich der Beamten­ver­sorgung für Berliner Beamte nicht gibt. Vielmehr muss der Ausgleich extern durchgeführt werden. Die Regelung des Famili­en­ge­richts war somit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet. Dem Ehemann war dies nach Renteneintritt jedoch egal und klagte schließlich vor dem Verwal­tungs­gericht auf Zahlung.

Verwal­tungs­gericht korrigiert famili­en­ge­richtliche Entscheidung über Versor­gungs­aus­gleich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und korrigierte die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg dahingehend, dass der Versor­gungs­aus­gleich extern durchgeführt werden muss. Dagegen richtete sich die Berufung der Ex-Frau des Klägers.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Befugnis zur Abänderung famili­en­ge­richt­licher Entscheidungen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Die Klage sei abzuweisen. Das Verwal­tungs­gericht sei nicht befugt gewesen, die fehlerhafte Entscheidung des Famili­en­ge­richts zur Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs zu korrigieren oder abzuändern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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