Dokument-Nr. 866
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.08.2005
NPD im Rechtsstreit mit RBB unterlegenEilantrag der NPD auf Zulassung zur Teilnahme an Fernsehsendung zurückgewiesen
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die NPD, vertreten durch ihren Vorsitzenden Udo Voigt, nicht zu der Fernsehsendung "Klipp und Klar" zugelassen.
Diese Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht stellte primär darauf ab, dass der RBB nach der redaktionellen Konzeption der streitigen Sendung lediglich im Bundestag vertretene Parteien eingeladen hat, wozu die NPD nicht gehöre. Ferner hat es die politische Bedeutungslosigkeit der NPD als Splitterpartei im Sendegebiet des RBB für erheblich gehalten.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der NPD hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, weil die NPD die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend angegriffen hat. Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Entscheidung des RBB, die NPD nicht zu der streitigen Sendung zuzulassen, bedeutet nach Auffassung des 3. Senats nicht, dass die Konkurrenz im politischen Raum auf die arrivierten Parteien beschränkt bliebe. Dem stehe schon entgegen, dass der RBB nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Gesamtkonzept zur Vorwahlberichterstattung entwickelt hat, das auch die NPD (noch) angemessen berücksichtigen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.08.2005
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss866
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.