14.11.2024
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Dokument-Nr. 866

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Beschluss09.08.2005Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 61.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.08.2005

NPD im Rechtsstreit mit RBB unterlegenEilantrag der NPD auf Zulassung zur Teilnahme an Fernsehsendung zurückgewiesen

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die NPD, vertreten durch ihren Vorsitzenden Udo Voigt, nicht zu der Fernsehsendung "Klipp und Klar" zugelassen.

Diese Entscheidung hielt das Verwal­tungs­gericht für rechtmäßig. Das Verwal­tungs­gericht stellte primär darauf ab, dass der RBB nach der redaktionellen Konzeption der streitigen Sendung lediglich im Bundestag vertretene Parteien eingeladen hat, wozu die NPD nicht gehöre. Ferner hat es die politische Bedeu­tungs­lo­sigkeit der NPD als Splitterpartei im Sendegebiet des RBB für erheblich gehalten.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der NPD hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, weil die NPD die Begründung des Verwal­tungs­ge­richts nicht hinreichend angegriffen hat. Die vom Verwal­tungs­gericht gebilligte Entscheidung des RBB, die NPD nicht zu der streitigen Sendung zuzulassen, bedeutet nach Auffassung des 3. Senats nicht, dass die Konkurrenz im politischen Raum auf die arrivierten Parteien beschränkt bliebe. Dem stehe schon entgegen, dass der RBB nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts ein Gesamtkonzept zur Vorwahl­be­rich­t­er­stattung entwickelt hat, das auch die NPD (noch) angemessen berücksichtigen wolle.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.08.2005

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