21.11.2024
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Dokument-Nr. 3665

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Beschluss11.01.2007Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 33.06
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.01.2007

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis nach politisch motivierten Gewaltaufruf

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren auf die Beschwerde der Berliner Auslän­der­behörde einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 24. Mai 2006 geändert. Das Verwal­tungs­gericht hatte einem jemenitischen Staats­an­ge­hörigen, der eine deutsche Familie (Frau und Kind) hat, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufent­halt­s­er­laubnis gewährt. Die Auslän­der­behörde rechnet den Antragsteller dem Umfeld der verbotenen islamistischen Hizb-ut-Tahrir (HuT) zu und hat ihn wegen damit in Zusammenhang stehender Vorwürfe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat bei seiner Entscheidung über das vorläufige Aufent­haltsrecht während des noch offenen Klageverfahrens maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 12. August 2005 als Vorbeter beim Freitagsgebet in einem Gebetsraum für muslimische Studenten an der Technischen Universität Berlin einen „Pharao­nen­ver­gleich“ gebraucht hat. Er hat bei seiner Predigt die Geschichte von Moses und dem Pharao zum Anlass genommen, Parallelen zum heutigen Irak zu ziehen und den amerikanischen Präsidenten Bush sowie den britischen Premierminister Blair mit dem auf göttliches Geheiß in den Fluten des Roten Meeres ums Leben gekommenen Pharao verglichen. Er drohte ihnen das gleiche Schicksal wie diesem an und bezeichnete sie als Unterdrücker der Muslime. Des Weiteren beklagte er die momentane Schwäche der Muslime und äußerte in einem Bittgebet den Wunsch, Allah möge die Feinde der Muslime vernichten. Nach Auffassung der Auslän­der­behörde ist der „Pharao­nen­ver­gleich“ in islamistischen Kreisen gängig und wird dort als verschlüsselter Mordaufruf verwendet. Der Antragsteller hat hierzu vor dem Verwal­tungs­gericht allgemein bekundet, er habe nicht zur Gewaltanwendung aufrufen wollen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberver­wal­tungs­gericht hat er eine weitergehende Stellungnahme zu seinen Aussagen in der Predigt abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht geht davon aus, dass in der Äußerung ein politisch motivierter Gewaltaufruf zu sehen ist, der trotz deutscher Familie die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis ausschließt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.01.2007

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