21.11.2024
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Dokument-Nr. 12621

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Beschluss23.11.2011Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 141.11
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.11.2011

Kein Bundesparteitag der Bürgerbewegung pro Deutschland im Gemein­schaftshaus LichtenradeBezirk kann Nutzung der Räume auf bestimmte Veranstaltungen beschränken

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist nicht verpflichtet, der Bürgerbewegung pro Deutschland das Gemein­schaftshaus Lichtenrade für den am 26. November 2011 geplanten Bundesparteitag zu überlassen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 28. Oktober 2011 aufgehoben, mit dem der Bezirk Tempelhof-Schöneberg verpflichtet worden war, dem Bundesverband der Bürgerbewegung pro Deutschland das Gemein­schaftshaus Lichtenrade für seinen am 26. November 2011 geplanten Bundesparteitag zu überlassen. Der Antrag der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Gewährung von Eilrechtsschutz wurde zurückgewiesen.

OVG: Bezirk kann Nutzung der Räume beschränken

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Träger öffentlicher Gewalt seien grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Räumlichkeiten politischen Parteien zu überlassen und dürften den Zugang beschränken, solange dies generell geschehe und alle Parteien in gleicher Weise betroffen seien. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg gestatte die Nutzung seiner Räume lediglich den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien, und zwar nur dann, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren „Zustän­dig­keitskreis“ beziehen. Diese Handhabung sei nicht willkürlich und daher von der Entschei­dungs­freiheit der Verwaltung gedeckt. Sie schließe einen Anspruch des Bundesverbandes der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Durchführung des Bunde­s­par­teitages im Gemein­schaftshaus Lichtenrade oder sonstigen Räumen des Bezirks grundsätzlich aus.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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