18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34393

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Beschluss18.09.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 109/24
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.09.2024

Landtagswahl Brandenburg: RBB muss Wahlergebnis der Tierschutz­partei ab zwei Prozent benennenTierschutz­partei steht Anspruch auf eine abgestufte Chancen­gleichheit entsprechend ihrer Bedeutung zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einer Beschwerde der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutz­partei) stattgegeben und die Landes­rundfunk­anstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) verpflichtet, die Tierschutz­partei in allen Ergebnis­präsentationen zur branden­bur­gischen Landtagswahl im Landes­fernseh­programm nicht unter der Rubrik "Andere" zusam­men­zu­fassen, sondern das Ergebnis gesondert auszuweisen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent erreicht.

Der rbb hatte die zusam­men­fassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfas­sungs­rechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestal­tungs­freiheit begründet.

Rundfunk­freiheit des RBB wird nicht beeinträchtigt

Dies hat das OVG im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren der Tierschutzpartei erneut anders beurteilt. Zwar hat die Tierschutz­partei nur einen Anspruch auf so genannte abgestufte Chancen­gleichheit entsprechend ihrer Bedeutung. Die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernseh­be­rich­t­er­stattung am Wahlabend verbunden ist, kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5 %-Hürde haben. Da der Eingriff in die redaktionelle Gestal­tungs­freiheit des rbb, der aus der Verpflichtung zur Nennung des Wahlergebnisses folgt, zudem gering ist, überwiegt hier das legitime Interesse der Tierschutz­partei. Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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