18.10.2024
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Dokument-Nr. 5326

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.12.2007

NPD darf Girokonto bei der Landesbank Berlin eröffnenBesonderer Schutz der Parteien im Grundgesetz gilt auch für NPD

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Landesbank Berlin AG verpflichtet ist, dem Bundesverband der Na-tiona­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (NPD) bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen. Diese Verpflichtung der Landesbank hatte bereits das Verwal­tungs­gericht Berlin mit Urteil vom 25. April 2006 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Landesbank Berlin AG hat das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt als unbegründet zurückgewiesen.

Seine Entscheidung stützt das Oberver­wal­tungs­gericht auf einen Gleich­be­hand­lungsan-spruch, den die NPD aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz habe. Die Landesbank Berlin AG füh-re bei ihrer Zweignie­der­lassung "Berliner Sparkasse" für andere politische Parteien Giro-konten. Die Einrichtung und Führung solcher Girokonten stelle - aufgrund des besonderen öffentlichen Auftrags der Sparkasse - eine öffentliche Leistung dar. Bei der Einräumung solcher öffentlichen Leistungen müssten alle politischen Parteien nach dem Parteienge-setz grundsätzlich gleich behandelt werden. Deshalb dürfe auch die NPD als politische Partei dort ein Girokonto einrichten.

Dem Anspruch der NPD könne nicht entge­gen­ge­halten werden, dass sie rechtsextreme politische Ziele verfolge. Die NPD nehme - wie alle nicht verbotenen politischen Parteien - den besonderen Schutz der Parteien aus Art. 21 des Grundgesetzes in Anspruch, so-lange nicht das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in einem Partei­ve­r­bots­ver­fahren die Verfas-sungswidrigkeit der NPD festgestellt habe. Erst dann könne sie sich auf den Gleichbe-handlungs­an­spruch aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz nicht mehr berufen. Diese Vorausset-zungen liegen indes bisher nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2007

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