Dokument-Nr. 25848
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.04.2018
Informationsfreiheitsgesetz wird nicht durch Parteiengesetz verdrängtParteiengesetz regelt nur Veröffentlichungspflichten der Parteien zu Herkunft und Verwendung von Mitteln
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht durch Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt wird. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin.
Der klagende Verein des zugrunde liegenden Falls, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Informationsfreiheitsgesetz wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar sei.
Informationsfreiheitsgesetz gewährt grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden
Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied, dass nach § 1 Abs. 3 IFG das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch spezialgesetzliche Normen verdrängt wird, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht auf. Die im Parteiengesetz geregelten Veröffentlichungspflichten gestalten die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfachgesetzlich aus. Sie räumen dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25848
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.