23.11.2024
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Dokument-Nr. 25848

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Urteil26.04.2018Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.04.2018

Informations­freiheits­gesetz wird nicht durch Parteiengesetz verdrängtParteiengesetz regelt nur Veröf­fent­li­chungs­pflichten der Parteien zu Herkunft und Verwendung von Mitteln

Das Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informations­freiheits­gesetz des Bundes nicht durch Veröf­fent­li­chungs­pflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt wird. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Falls, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrte unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechen­schafts­be­richten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar sei.

Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gewährt grundsätzlich voraus­set­zungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden

Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin entschied, dass nach § 1 Abs. 3 IFG das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (nur) durch spezi­al­ge­setzliche Normen verdrängt wird, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraus­set­zungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Partei­en­ge­setzes nicht auf. Die im Parteiengesetz geregelten Veröf­fent­li­chungs­pflichten gestalten die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfach­ge­setzlich aus. Sie räumen dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwal­tungs­behörde ein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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