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Dokument-Nr. 35205

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Urteil08.07.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 A 8/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.07.2025

Wasserverband darf bei drohender Wasserknappheit den Verbrauch einschränkenDie Regelungen zur Beschränkung der Trink­was­ser­be­zugs­mengen dürfen aber nicht zu unbestimmt sein

Regelungen des Wasserverbands Strausberg-Erkner, die er mit dem Ziel einer Begrenzung von Trink­was­ser­be­zugs­mengen in seine Wasser­ver­sor­gungs­satzung aufgenommen hat, erweisen sich teilweise als rechtswidrig. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht auf den Normen­kon­trol­lantrag dreier Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet entschieden.

Die angegriffenen Vorschriften sehen vor, dass bis spätestens März 2030 alle Grund­s­tücks­ei­gentümer im Satzungsgebiet eine Anschluss­ge­neh­migung beantragen müssen, in der eine maximale Trink­was­ser­be­zugsmenge für jedes Grundstück durch den Wasserverband festgesetzt wird. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung soll sich das Benutzungsrecht nach dem durch­schnitt­lichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist - wie insbesondere bei gewerblicher Nutzung -, aus der Bemessung der Trink­was­ser­in­sta­l­la­tionen zu berechnen sein.

Richter: Regelungen des Wasserverbands sind zu unbestimmt

Der 12. Senat erachtet diese Regelungen für zu unbestimmt, da sich der Wasser­ver­sor­gungs­satzung keine hinreichenden Maßstäbe für die Bestimmung der jeweils gewährten Trink­was­ser­mengen entnehmen lassen. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser erfordert eine höhere Regelungsdichte bereits in der Satzung und steht der Verlagerung dieser Vertei­lungs­ent­scheidung auf den Verwal­tungs­vollzug im bisherigen Umfang entgegen.

Richter: Wasserverband ist grundsätzlich berechtigt, die Wasser­ver­sorgung zu beschränken

Der Normen­kon­trol­lantrag hat hingegen keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ermächtigung des Verbandes richtet, bei Überschreiten bestimmter Verbrauchs­grenzen im Verbandsgebiet die Trink­was­ser­ver­sorgung einzuschränken (z.B. durch Bewäs­se­rungs­verbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengen­be­schrän­kungen). Es besteht ein legitimes Interesse des Wasserverbandes, sich für konkrete Mangel­si­tua­tionen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden kann, solche Maßnahmen vorzubehalten. Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite muss aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trink­was­ser­ver­sorgung ausgerichtet sein.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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