15.11.2024
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Dokument-Nr. 2597

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sonstiges22.06.2006

Ausbau des Flugplatzes Schönhagen - Gütliche EinigungBeklagte verbessert Vogel- und Lärmschutz - Klägerin akzeptiert weiteren Ausbau

Die im November 2005 erhobenen Klagen von Anwohnern und dem Naturschutzbund Deutschland gegen den Ausbau des Verkehrs­lan­de­platzes Schönhagen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg auf dem Gelände des Flugplatzes stattgefunden hat, durch einen Vergleich beigelegt worden.

In einem erstin­sta­nz­lichen Klageverfahren sowie dem dazu gehörigen einstweiligen Recht­schutz­ver­fahren wandten sich Anwohner und der Naturschutzbund Deutschland gegen den durch Planfest­stel­lungs­be­schluss vorgesehenen Ausbau des Flugplatzes Schönhagen. Sie befürchten vor allem zusätzliche Lärmbelastungen sowie eine Beein­träch­tigung des Europäischen Vogel­schutz­ge­bietes Nuthe-Nieplitz-Niederung. Ein weiterer Anwohner wendet sich aus Lärmschutz­gründen gegen eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach der Landeplatz-Lärmschutz­ver­ordnung, die der Beklagte der Betreiberin des Flugplatzes Schönhagen erteilt hat. Aufgrund dieser Ausnah­me­ge­neh­migung ist Flugverkehr auch während „lärmsensibler“ Zeiten (z.B. samstags, sonntags, feiertags nach 13.00 Uhr) erlaubt.

Die beklagte Behörde - das Landesamt für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg - hat sich in dem geschlossenen Vergleich verpflichtet, den Planfest­stel­lungs­be­schluss um Regelungen zum Schutz des angrenzenden Europäischen Vogel­schutz­ge­bietes Nuthe-Nieplitz-Niederung zu ergänzen (insbesondere durch eine An- und Abflugregelung, die ein Überfliegen des Schutzgebietes vermeidet); ferner hat sie sich verpflichtet, weitere Lärmun­ter­su­chungen durchzuführen und über Vorkehrungen zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm neu zu entscheiden. Die Klägerseite hat im Gegenzug unter anderem den Bau weiterer Abstellflächen für größere Luftfahrzeuge akzeptiert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25+26/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.+23.06.2006

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