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Dokument-Nr. 20951

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.04.2015

Schließung von Zugängen zum Bahnhof Alexanderplatz unzulässigUmwandlung der gewonnenen Flächen zu Gewer­be­ein­heiten würde zu erheblichen Engpässen bei der Abwicklung der Fußgängerströme führen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, die Schließung von zwei Zugängen zum Bahnhof Alexanderplatz, um die dadurch gewonnenen Flächen gewerblichen nutzen zu können, unzulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Bahn AG, plante die Schließung der von Fußgängern genutzten Eingänge von der Gontardstraße und von der Dircksenstraße, um die dadurch gewonnenen Flächen gewerblichen nutzen zu können. Die für dieses Vorhaben beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt beantragte Planfest­stellung blieb jedoch ohne Erfolg.

Öffentliches Interesse an Beibehaltung der Zugangstüren entscheidender als wirtschaftliche Interessen der Klägerin

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte den ablehnenden Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes. Die Planfest­stel­lungs­behörde habe die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen fehlerfrei abgewogen. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass der stark frequentierte Bahnhof vorrangig den Zwecken des Bahnverkehrs diene und die beabsichtigte Schließung der beiden Zugangstüren zu einer verschlech­terten Abwicklung der Fußgängerströme führe. Dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Zugangs­si­tuation komme danach ein höheres Gewicht als den wirtschaft­lichen Interessen der Klägerin zu, die streit­be­fangenen Flächen in Gewer­be­ein­heiten umzuwandeln.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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