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Dokument-Nr. 29402

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Beschluss04.11.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 94/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss04.11.2020

Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg abgelehntVoraussichtlich kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Tattoo-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit damit das Erbringen von Tätowier­dienst­leis­tungen verboten wird, abgelehnt. Die angegriffene Vorschrift regelt, dass die Erbringung körpernaher Dienst­leis­tungen, bei denen dienstleistungs­bedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt ist.

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg ein Tattoo-Studio betreibt, hatte geltend gemacht, dass die Vorschrift für ihn zu erheblichen Einnah­me­ver­lusten führe und seine verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit verletze. Er hatte ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienst­leis­tungen im Friseurgewerbe, den nach wie vor offenen Einzelhandel sowie die Regelung, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum noch mit bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt sei, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Richter: Regelung ist voraussichtlich rechtmäßig

Der 11. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits deshalb nicht geboten, weil die angegriffene Vorschrift voraussichtlich rechtmäßig sei. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung selbst hätte treffen müssen. Die angeordnete Einschränkung der körpernahen Dienst­leis­tungen in Tattoo-Studios überschreite gegenwärtig auch nicht den Gestal­tungs­spielraum, der dem Verord­nungsgeber zustehe. Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Dienst­leis­tungen im Friseurgewerbe dienten - anders als ein Tattoo-Studio - schwer­punktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung. Bezogen auf den Einzelhandel und den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort sei vielmehr das Abstandsgebot einzuhalten. Selbst wenn die Erfolgs­aus­sichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen wären, hätte der Antrag keinen Erfolg. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung ginge ebenfalls zulasten des Antragstellers. Der gegenwärtige Stand des Infek­ti­o­ns­ge­schehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infek­ti­o­ns­zahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaft­lichen Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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