21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 28755

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Beschluss07.05.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 39/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss22.04.2020, 27 L 374.19
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.05.2020

Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung trotz Zahlung für in denselben Räumlichkeiten befindliche BetriebsstätteIn der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung bleibt bestehen

Wird für eine Betriebsstätte bereits die Rund­funk­beitrags­pflicht gezahlt, so besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für die Wohnung bleibt bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Bürger in Berlin für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 zahlen. Er weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass er in seiner Wohnung ein Reisebüro betreibe und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag zahle. Er könne daher nicht gesondert für die Wohnung herangezogen werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin sah dies anders. Nunmehr musste das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

Beitragspflicht trotz Zahlung für Reisebüro

Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass der Bürger den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Der Gesetzgeber sei der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung umgekehrt begegnet. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu zahlen, die sich innerhalb einer beitrags­pflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibe die in der Regel höhere Rundfunk­bei­trags­pflicht für die Wohnung bestehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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