18.10.2024
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Dokument-Nr. 28707

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.05.2020

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für DauercamperPrivilegierung in Verordnung gilt nicht für Dauercamper

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.05.2020erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungs­stätten, Campingplätzen, Wohnmobil­stellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

In dem hier vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin zwei feststehende Wohnwagen auf einem Campingplatz, für die sie einen für ein Jahr geltenden Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen hat. Als sogenannte Dauercamperin ist sie nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung privilegiert. Danach erfasst das Beher­ber­gungs­verbot keine Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern mit einer Vertrags­laufzeit von mindestens einem Jahr. Diese Ausnah­me­vor­schrift gilt jedoch nicht für Campingplätze.

OVG sieht erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr durch Nutzung von Gemein­schafts­anlagen

Das OVG hat entschieden, dass das bis zum 8. Mai 2020 befristete Beher­ber­gungs­verbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unver­hält­nismäßig ist. Der Verord­nungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemein­schafts­anlagen angewiesen sind und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infek­ti­o­ns­gefahr besteht. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr auf Campingplätzen verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Dauercamper keine der Ausnah­me­vor­schrift für langfristig vermietete Ferienwohnungen und -häuser entsprechende Regelung zu treffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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