21.11.2024
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Dokument-Nr. 28691

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Beschluss28.04.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 28/20
Beschluss29.04.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 30.20 u. OVG 11 S 31.20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.04.2020

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss29.04.2020

800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzel­han­dels­ge­schäften im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren gebilligtVerord­nungs­gebers muss keine weiteren diffe­ren­zie­renden Regelungen treffen

Das Oberverwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die vorläufige Außer­voll­zug­setzung der SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg abgelehnt, soweit danach Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² für den Publi­kums­verkehr zu schließen sind, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 m².

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antrag­stel­le­rinnen, ein Möbel­haus­konzern, ein Waren­haus­konzern und ein Anbieter von Sport- und Beklei­dungs­ar­tikeln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Begrenzung der Verkaufsfläche sei infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich nicht gerechtfertigt und sie würden gegenüber sogenannten privilegierten Einzel­han­dels­be­trieben wie dem Buchhandel, dem Fahrrad- und dem Kfz-Handel, für die die Begrenzung der Verkaufsfläche nicht gelte, gleich­heits­widrig benachteiligt.

Schrittweise Lockerung angesichts der nach wie vor hohen Gefährdungslage nicht zu beanstanden

Das OVG ist den Einwänden der Antrag­stel­le­rinnen nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Verord­nungs­gebers, die Lockerung der Eindäm­mungs­maß­nahmen schrittweise vorzunehmen und dabei zunächst kleinere Geschäfte wieder zu öffnen, angesichts der vom Robert-Koch-Institut nach wie vor angenommenen hohen Gefährdungslage rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Erforderliche Hygie­ne­maß­nahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter zu gewährleisten

Die von den Antrag­stel­le­rinnen angegriffene Verkaufsflächenbegrenzung sei ein sachgerechtes Kriterium. Es sei prinzipiell davon auszugehen, dass die erforderlichen Hygie­ne­maß­nahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter gewährleistet werden könnten. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob gerade die Antrag­stel­le­rinnen in der Lage seien, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, denn dies könne nicht ohne weiteres für sämtliche großflächigen Einzel­han­dels­ge­schäfte angenommen werden.

Privilegierten Geschäfte dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens

Der Verord­nungsgeber habe insoweit auch keine weiter diffe­ren­zie­renden Regelungen treffen müssen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Regelungen klar und einfach handhabbar seien, um ihre Akzeptanz in der Bevölkerung und damit ihren Erfolg zu gewährleisten. Die sogenannten privilegierten Geschäfte, die sich an die Flächenbegrenzung nicht halten müssen, würden nicht gleich­heits­widrig bevorzugt, denn sie dienten der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens, der Kfz- und Fahrradhandel der Aufrecht­er­haltung der Mobilität und Buchhan­dels­ge­schäfte der Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung und Bildung der Bevölkerung.

Verkaufs­flä­chen­be­grenzung kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Grundrechte

Schließlich würden die von den Antrag­stel­le­rinnen angegriffenen Beschränkungen auch nicht unver­hält­nismäßig in deren Grundrechte eingreifen. Angesichts der gegenwärtigen Pande­mie­si­tuation sei der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antrag­stel­le­rinnen, vor weiteren massiven wirtschaft­lichen Verlusten einstweilen bewahrt zu werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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