23.11.2024
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Dokument-Nr. 28609

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Beschluss03.04.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 14/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss03.04.2020

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflege­wohn­heimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg erfolglosEilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflege­wohn­heimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg erfolglos

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. April 2020 den am gleichen Tag gestellten Antrag einer Brandenburgerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungs­verordnung vom 22. März 2020 über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflege­wohn­heimen als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, die angegriffenen Besuch­s­ein­schrän­kungen zum Schutz des in Pflege­wohn­heimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises seien bei summarischer Prüfung durch das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Anderweitige Schutzmaßnahmen derzeit nicht erkennbar

Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuch­s­ein­schrän­kungen im Rahmen des Beurtei­lungs­spielraums des Verord­nungs­gebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnah­me­re­gelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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