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Dokument-Nr. 13694

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.05.2012

Nachträglicher Einbau einer zusätzliche Haltestelle eines Aufzug in Altbau trotz Erhal­tungs­ver­ordnungModer­ni­sie­rungs­maßnahme versetzt durch­schnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstat­tungs­zustand

Das Bezirksamt Berlin-Pankow ist dazu verpflichtet, eine Genehmigung zum Einbau einer zusätzlichen Haltestelle bei einem Aufzug in einem Altbau zu erteilen. Der Altbau liegt in einem Gebiet, für das das Bezirksamt Pankow eine sog. Erhal­tungs­ver­ordnung erlassen hat. Ziel einer solchen Verordnung ist es, die Bevöl­ke­rungs­struktur zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Hauseigentümer das Dachgeschoss des ursprünglich fünfge­schossigen Altbaus ausgebaut und an das Haus mit Genehmigung des Bezirksamts einen Aufzug mit einem Ausstieg für das Dachgeschoss angebaut. Den Antrag für einen weiteren Ausstieg in dem darunter liegenden Geschoss hat das Bezirksamt unter Hinweis auf die Erhaltungsverordnung abgelehnt. Sie befürchtet eine mietpreis­er­höhende Aufwertung der Wohnungen durch den zusätzlichen Ausstieg und damit eine Verdrängung ansässiger, einkom­mens­schwacher Bevöl­ke­rungsteile.

Bezirksamt darf Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen nur ausnahmsweise versagen

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat ausgeführt: Bei seiner Entscheidung hat das Bezirksamt zu beachten, dass es auch in einem Gebiet, für das eine Erhal­tungs­ver­ordnung besteht, eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme nicht verhindern darf, wenn die Maßnahme dazu dient, eine durch­schnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstat­tungs­zustand zu versetzen. Was ein "zeitgemäßer Ausstat­tungs­zustand" ist, ergibt sich aus den baurechtlichen Vorschriften. Diese schreiben bei Neubauten in Berlin vor, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen einen Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen haben müssen. Das Bezirksamt kann die dafür zu erteilende Genehmigung in dem Gebiet einer Erhal­tungs­ver­ordnung nur ausnahmsweise versagen, wenn die Kosten des Baus und Betriebs des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn in dem betroffenen Gebiet eine überdurch­schnittlich hohe Verdrän­gungs­gefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Gebiet am Arnimplatz, für das die Erhal­tungs­ver­ordnung gilt, verneint.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online

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