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Dokument-Nr. 2488

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Urteil30.05.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 10 B 3. und 5.05
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil30.05.2006

Internationaler Datenaustausch über Straftaten ist kein Asylgrund

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in zwei asylrechtlichen Berufungs­ver­fahren von türkischen Staats­an­ge­hörigen kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit entschieden, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei durch die Mitteilung von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz in Deutschland an die türkischen Behörden im Wege des so genannten Straf­nach­rich­te­n­aus­tausches keine asylerhebliche Verfolgung droht.

Auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen unterrichten die jeweiligen Vertragsstaaten sich gegenseitig von allen, ihre Staats­an­ge­hörigen betreffenden straf­recht­lichen (rechtskräftigen) Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Der 10. Senat ist auf der Grundlage von Auskünften und Gutachten davon ausgegangen, dass die für die Einrei­se­kon­trolle zuständigen türkischen Stellen aus den mitgeteilten Daten (Urteils- und Tatzeit, Gerichts­be­zeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) zwar erschließen können, dass der Betroffene in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat. Das allein begründe jedoch kein asyl- bzw. abschie­bungs­schutz­rechtlich bedeutsames Gefähr­dungs­risiko, zumal der vom Senat beauftragte Gutachter keine Fälle hat ermitteln können, in denen eine Person, die in Deutschland verurteilt wurde, bei ihrer Einreise in die Türkei wegen des Verdachts, Mitglied in einer illegalen Organisation zu sein, festgenommen und verhört worden wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2006

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