14.11.2024
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Dokument-Nr. 22068

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Beschluss18.12.2015Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 76.15
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.12.2015

Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichenTaxiunternehmer begehrte eine Ausnah­me­ge­neh­migung von der Pflicht zur Ermöglichung der Kartenzahlung

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass gegen die Neuregelung der Berliner Taxen­tarifverordnung, wonach in Berliner Taxen auch bargeldlos mit einer im Geschäfts­verkehr üblichen Kredit- oder EC-Karte gezahlt werden kann, keine durchgreifenden Bedenken bestehen und diese Regelung auch nicht unver­hält­nismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer eingreift.

Ein Taxiunternehmer, der insoweit die Erteilung einer einstweiligen Ausnah­me­ge­neh­migung begehrt hat, hatte mit seiner Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Die Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Neuregelung nicht verpflichtet, eine bargeldlose Zahlung des Beför­de­rungs­entgelts zu akzeptieren und entsprechend geeignete Karten­le­se­geräte oder Smartphones vorzuhalten.

§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO lautet: "Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäfts­verkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funkti­o­ns­fähiges Abrech­nungs­system oder Abrech­nungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht."

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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