18.10.2024
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Dokument-Nr. 32875

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Urteil08.05.2023Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 42/23
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.05.2023

Russische Fahnen bei Gedenkfeiern in Berlin zum Ende des Zweiten Weltkriegs bleiben nun doch verbotenOVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbote der versammlungs­rechtlichen Allge­mein­ver­fügung zum 8./9. Mai 2023

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass weder St.-Georgs-Bänder, St.-Georgs-Fahnen, russische Fahnen und Flaggen noch die Flagge der UdSSR am 9. Mai 2023 vor dem sowjetischen Ehrenmal im Tiergarten gezeigt werden dürfen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat damit eine anderslautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 6. Mai 2023 geändert. Es verbleibt demnach auch insoweit bei den Regelungen der Allge­mein­ver­fügung der Polizei Berlin.

Russische Symbole sind angesichts des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine geeignet Gewalt­be­reit­schaft zu vermitteln

Der 1. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Prognose der Polizei, dass die Symbole angesichts des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine geeignet seien, Gewalt­be­reit­schaft zu vermitteln, treffe zu. Denn sie könnten im aktuellen Kontext jedenfalls als Sympa­thie­be­kundung für die Kriegsführung verstanden werden. Die offenbar gezielte Intensivierung der russischen Luftangriffe auf die Ukraine und ihre Zivil­be­völ­kerung am heutigen Tage trage zu einer weiteren Verschärfung der Konfliktlage bei und zeige, dass eine Trennung des Gedenkens des Kriegsendes und des erneuten Kriegs­ge­schehens in der Ukraine nicht möglich sei.

Über die Verwendung ukrainischer Symbole hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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