15.11.2024
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Dokument-Nr. 2105

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Beschluss17.03.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 26.06
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.03.2006

Demonstration türkischer Vereine unter Auflagen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin im Wesentlichen bestätigt, mit der das Verbot einer Demonstration türkischer Vereine unter dem Motto „Protest gegen die Stigmatisierung des türkischen Volkes und Geschichts­ver­fäl­schung der Ereignisse im Jahre 1915 zwischen Armeniern und Muslimen im Osmanischen Reich“ aufgehoben worden war.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Versammlung allerdings nur mit der einschränkenden Auflage gestattet, dass in dem Aufzug am 18. März 2006 weder auf Transparenten noch in Reden oder anderen Wort- oder Schrift­bei­trägen ein Genozid an den Armeniern als Lüge bezeichnet werden darf. Denn im Gegensatz zum Verwal­tungs­gericht hat der 1. Senat die Behauptung, ein Genozid an der armenischen Bevölkerung im Jahre 1915 sei eine „Lüge“, für strafbar gehalten, weil damit der objektive Tatbestand des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) erfüllt sei. Diesem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit hätte die Versamm­lungs­behörde unter Beachtung des Gewichts, das dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit zukommt, statt mit einem Verbot der Versammlung mit dem weniger einschneidenden Mittel einer Auflage begegnen können und müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.03.2006

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