03.03.2025
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03.03.2025  
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss26.02.2025

Vorerst keine Korrektur des Verfas­sungs­schutz­be­richts 2022 zu Aussagen über die AfDTatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Recht­s­ex­tre­mis­mus­po­tential liegen vor

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern muss den Verfas­sungs­schutz­bericht des Bundes für das Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zur AfD weiterhin nicht korrigieren. Eine entsprechende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg im Beschwer­de­ver­fahren bestätigt.

Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 wird die Partei Alternative für Deutschland (AfD) erwähnt. Dort heißt es, sie habe "gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Perso­nen­po­tential von etwa 10.000 Personen" bzw. "von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder".

Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Ihren dagegen gerichteten vorläufigen Rechts­schutz­antrag hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin zurückgewiesen (Beschluss vom 2. Februar 2024 - VG 1 L 340/23): Das Bundes­mi­nis­terium des Innern sei nach dem Bundes­ver­fas­sungs­schutz­gesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht u.a. über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren. Diese setze voraus, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD, insbesondere dem aus dem ehemaligen "Flügel" hervor­ge­gangenen Netzwerk um Björn Höcke, lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Recht­s­ex­tre­mis­mus­po­tential vor. Die von dem Bundes­mi­nis­terium für Inneres dafür herangezogenen Umstände seien nicht zu beanstanden. Die Berich­t­er­stattung stehe mit den Vorgaben des Grundgesetzes und europa­recht­licher Vorschriften in Einklang und verstoße nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit.

Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat die gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts gerichtete Beschwerde der AfD zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts sei nicht zu beanstanden. Die Angaben im Verfas­sungs­schutz­bericht des Bundes für das Jahr 2022 hielten sowohl in Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extre­mis­mus­po­tential als auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potentials einer Überprüfung stand. Auch verfassungs- oder europa­rechtliche Vorgaben stünden der Veröf­fent­lichung nicht im Wege.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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