21.11.2024
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Dokument-Nr. 29790

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Beschluss28.01.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 169/20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.01.2021

Beschwerde gegen Radfahrstreifen auf Berliner Invalidenstraße erfolglosKein Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einrichtung eines geschützten Radfahr­streifens auf der Invalidenstraße in Berlin-Mitte nicht zu beanstanden ist.

Das VG Berlin hatte den Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahr­streifens auf der Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete.

Verschlech­terung zur Liefer­mög­lich­keiten führt nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Anordnung

Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwal­tungs­gericht sei bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrs-Ordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahr­streifens ausgegangen. Die Belieferung der Weinhandlung bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anlie­fer­si­tuation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlech­terung führe nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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