21.11.2024
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Dokument-Nr. 29686

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.01.2021

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot touristischer Übernachtungen in BerlinBeher­ber­gungs­verbot als Infek­ti­o­ns­schutz gerechtfertigt

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung des Landes Berlin sind touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungs­betrieben weiterhin untersagt. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte den - noch gegen die zuvor geltende Bestimmung - gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferie­n­ap­par­tements mit Beschluss vom 18. November 2020 (VG 14 L 580/20) abgelehnt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht mit Blick auf die neue Regelung bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 1. Senat u.a. ausgeführt: Die gesetzliche Ermächtigung in §§ 28, 32 i.V.m. § 28 a Abs. 1 Ziff. 12 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfas­sungs­widrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Geset­zes­vor­behalt.

Keine Verpflichtung zur Überprüfung der Reise- bzw. Übernach­tungs­gründe

Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernach­tungs­gründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Verbot touristischer Übernachtungen als Infek­ti­o­ns­schutz gerechtfertigt

Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren. Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachver­folg­barkeit von Infek­ti­o­ns­ketten erschwert werde. Angesichts des diffusen Infek­ti­o­ns­ge­schehens könne die Pande­mie­be­kämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verord­nungs­gebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Das auch im Übrigen erforderliche und verhältnismäßig erscheinende Beher­ber­gungs­verbot verstoße nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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