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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.01.2021
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot touristischer Übernachtungen in BerlinBeherbergungsverbot als Infektionsschutz gerechtfertigt
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin sind touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben weiterhin untersagt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den - noch gegen die zuvor geltende Bestimmung - gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements mit Beschluss vom 18. November 2020 (VG 14 L 580/20) abgelehnt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die neue Regelung bestätigt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 1. Senat u.a. ausgeführt: Die gesetzliche Ermächtigung in §§ 28, 32 i.V.m. § 28 a Abs. 1 Ziff. 12 des Infektionsschutzgesetzes sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt.
Keine Verpflichtung zur Überprüfung der Reise- bzw. Übernachtungsgründe
Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Verbot touristischer Übernachtungen als Infektionsschutz gerechtfertigt
Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren. Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Das auch im Übrigen erforderliche und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)
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