23.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 1276

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Beschluss11.11.2005Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 118/05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.11.2005

Versammlung in Halbe am 12. November 2005

Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Beschwerde des Polizei­prä­sidiums Frankfurt (Oder) gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus zu dem in Halbe beabsichtigten "Heldengedenken" zurückgewiesen.

Die Versammlung darf über die Lindenstraße sowie die Ernst-Teichmann-Straße zum Fried­hofs­vorplatz führen und den Platz für eine Stunde für eine Zwischen­kund­gebung nutzen. Dort und auf dem Weg längs des Friedhofs gilt nach der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ein Lautspre­cher­verbot.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus bestätigt, wonach eine gänzliche Beschränkung der Versammlung auf den Bahnhofs­vorplatz gegen das Grundrecht der Veranstalter auf Versamm­lungs­freiheit verstoße. Auch die zeitgleich in der Lindenstraße geplante Demonstration des "Aktio­ns­bünd­nisses gegen Gewalt, Recht­s­ex­tre­mismus und Fremden­feind­lichkeit" - deren Veranstalter das Oberver­wal­tungs­gericht zu dem Gerichts­ver­fahren beigeladen hat - könne eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen. Die Gegen­de­mon­s­tration könne ohne wesentliche Beein­träch­tigung des Versamm­lungs­zwecks an einem nicht weit entfernten Ersatzstandort in Halbe stattfinden. Aus dem Ausfüh­rungs­gesetz zum Gräbergesetz ergebe sich kein absoluter Schutz der Umgebung des Waldfried-hofs in Halbe. Die Verbreitung eines bestimmten Gedankengutes führe noch nicht zu einer Verletzung des Widmungszwecks des Friedhofs.

Den vom Polizei­prä­si­denten noch angeführten straßen­recht­lichen Argumenten ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Insbesondere sei der Weg zum Friedhof kein bloßer Betriebsweg, sondern eine öffentliche Straße, auf der eine Versammlung stattfinden könne.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2005

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