18.10.2024
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Dokument-Nr. 30473

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.06.2021

Einstufungen der sog. Identitären Bewegung als "Verdachtsfall" sowie als "gesichert rechtsextrem" in den Verfassungs­schutz­berichten 2016 bis 2019 sind nicht zu beanstandenOVG Zweifelt nicht ernstlich an Richtigkeit der VG Entscheidung

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 12. November 2020 abgelehnt, mit dem die Klage der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen die Berich­t­er­stattung über ihn in Verfassungs­schutz­berichten des Bundes abgewiesen worden war. Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat hatte über den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 als sog. Verdachtsfall und im Verfassungs­schutz­bericht 2019 als "gesichert rechts­extremistische Bestrebung" berichtet.

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat hatte über den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 als sog. Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als "gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung" berichtet. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung.

Bewegung verfolgt laut eigenen Veröf­fent­li­chungen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Die vom Verwal­tungs­gericht erkannte zentrale Zielsetzung des Klägers einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethno­kul­tu­rellen Identität, die er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle, habe er ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstam­mungs­mäßiger Volksbegriff zu Grunde liege.

Volksbegriff verstößt gegen Menschenwürde

Ein solcher Volksbegriff verstoße jedoch gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Der ethno­plu­ra­lis­tische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit grundsätzlich ab. Es führe zu keiner abweichenden Bewertung, dass der Kläger bereits eingetretene Änderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptieren wolle und der erlangte Rechtsstatus deutscher Staats­an­ge­höriger anderer ethnischer Zugehörigkeit unverändert bleiben solle. Denn völkisch-abstam­mungs­mäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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