23.11.2024
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Dokument-Nr. 7653

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Urteil26.03.2009Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 B 9.07
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil26.03.2009

Moderne Hörhilfen müssen bei der Erteilung von Fahrer­laub­nissen zur Fahrgast­be­för­derung an Schwerhörige berücksichtigt werdenEignung muss in jedem Einzelfall geprüft werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einer hochgradig schwerhörigen Klägerin die Fahrerlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung ("P-Schein", "Taxischein") unter Auflagen zugesprochen, weil sie mit Hilfe des ihr angepassten modernen volldigitalen Hörgeräts den hierfür bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung genüge.

Die Berliner Fahrer­laub­nis­behörde hatte den Antrag auf Erteilung dieser Fahrerlaubnis abgelehnt, weil die einschlägigen Rechts­vor­schriften die Eignung ausnahmslos ausschlössen, wenn der Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrage. Nach den bundesweit geltenden Begut­ach­tungs­lei­t­linien für die Kraft­fah­re­r­eignung müsse der Hörverlust ohne Hörhilfen festgestellt werden, denn er könne durch Hörgeräte bislang nicht ausreichend zuverlässig kompensiert werden. Das Verwal­tungs­gericht war dieser Begründung gefolgt.

OVG gibt Kläger Recht - Hörge­rä­teakustik hat einen Quantensprung gemacht

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nunmehr entschieden, dass die Eignung im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, wenn es Anhaltspunkte für dessen Abweichung von der Regel gibt. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten hatte ergeben, dass die Hörge­rä­teakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme seit dem Jahre 2004 einen "Quantensprung" gemacht hat, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen nicht mehr zulässt. In Fällen, bei denen - wie im Fall der Klägerin - lediglich die Verstär­ker­zellen, nicht aber die Rezeptorzellen im Innenohr ausgefallen sind, kann mit solchen modernen Hörgeräten ein Sprach­ver­ständnis erreicht werden, das nahezu dem eines normal hörfähigen Menschen entspricht. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass sie mit dem ihr angepassten Hörsystem besser höre, sich insbesondere mit Fahrgästen besser verständigen könne, als zu dem Zeitpunkt, in dem ihr bei mittelgradiger Schwerhörigkeit die Eignung zur Fahrgast­be­för­derung noch zuerkannt worden war. Ihr Sprach­ver­ständnis hat sich nicht nur durch das medizinische Gutachten, sondern auch in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Die Fahrer­laub­nis­ver­ordnung muss nach dem Urteil im Lichte der neuen Erkenntnisse und bezogen auf den Einzelfall großzügiger interpretiert werden, als es die bisherigen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg

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