21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 8129

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.07.2009

Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle darf sich nicht über Mitglie­der­beiträge der Schuldner finanzierenFinan­zie­rungs­modell steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens

Ein Verein kann nicht die Anerkennung als Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle erlangen, wenn dieser von Schuldnern verlangt, Vereins­mit­glieder zu werden und sie verpflichtet über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren monatliche Mitglieds­beiträge zu zahlen. Ein solches Finan­zie­rungs­modell erfüllt nicht die Insol­ven­z­ordnung. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Die Vereinssatzung des Klägers, eines gemeinnützigen Vereins, sieht als Vereinszweck die Schuld­ner­be­ratung, die Vertretung der Schuldner im Schul­den­be­rei­ni­gungs­ver­fahren sowie die Begleitung der Schuldner durch das gesamte Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren einschließlich der sechsjährigen Wohlver­hal­ten­sphase vor. Um die Beratungs­leistung in Anspruch nehmen zu können, sollen die Schuldner Vereins­mit­glieder werden, was mit einer einmaligen Aufnahmegebühr i.H.v. 100 EUR und monatlichen Beiträgen i.H.v. 28,50 EUR verbunden ist. Die Kündigung der Vereins­mit­glied­schaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Gerät der Schuldner mit der Beitragszahlung in Rückstand, ruht auch das Recht, die Beratungs­leistung in Anspruch zu nehmen.

Mittellosen Schuldner können nicht zusätzlich mit Mitglie­der­bei­trägen belastet werden

Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle im Sinne der Insol­ven­z­ordnung nicht erfüllt sind. Das gewählte Finan­zie­rungs­modell, das den Schuldnern über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren einen monatlichen Beitrag in Höhe von 28,50 EUR abverlangt, steht nach Auffassung des Senats im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens, das in erster Linie das Ziel verfolgt, dem überschuldeten Verbraucher einen wirtschaft­lichen Neuanfang zu ermöglichen. Hiermit ist es nicht vereinbar, die überwiegend mittellosen Schuldner über einen mehrjährigen Zeitraum mit einem monatlichen Beitrag in der vom Kläger geforderten Höhe zu belasten. Das Finan­zie­rungs­konzept ist somit nicht tragfähig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2009

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