21.11.2024
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Dokument-Nr. 30367

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.06.2021

OVG reduziert Sondernutzungs­gebühren für eine Baustelle­neinrichtung auf dem Berliner WashingtonplatzGebühren für die Sondernutzung verkehrs­be­ru­higter Bereiche niedriger als die für die Inanspruchnahme anderer Straßen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Gebüh­ren­for­derung des Bezirksamts Mitte von Berlin für die Nutzung des südlichen Bahnhofs­vor­platzes des Hauptbahnhofs (Washingtonplatz) als Baustelle­neinrich­tungs­fläche in Höhe von rd. 720.000 Euro auf fast die Hälfte herabgesetzt und damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin teilweise geändert.

Die Rechts­nach­folgerin einer städtebaulichen Entwicklungs- und Verwer­tungs­ge­sell­schaft hatte gegen die Gebüh­ren­fest­setzung u.a. eingewandt, dass eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auf öffentlichen Plätzen gänzlich fehle. Überdies sei die herangezogene Tarifstelle des einschlägigen Gebüh­ren­ver­zeich­nisses nicht hinreichend bestimmt.

OVG reduziert Sonder­nut­zungs­gebühr

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt, hat jedoch die Sonder­nut­zungs­gebühr mit Blick auf eine fehlerhaft zugrunde gelegte Tarifstelle des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses reduziert. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, dass auch Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes seien. Plätze seien eigenständig und keine bloßen Bestandteile einer Straße. Sonder­nut­zungs­ge­bühren könnten daher grundsätzlich erhoben werden.

Sonder­nut­zungs­ge­bühren verkehrs­be­ru­higter Bereiche günstiger

Dabei werde zunächst im Rahmen der Widmung über die zugelassenen Verkehrsarten entschieden. Der Washingtonplatz sei im Interesse der Aufent­halts­qualität beschränkt für den Fußgänger- und Radverkehr und damit verkehrs­be­ruhigt gewidmet worden. Mangels zugelassenen Kraft­fahr­zeug­verkehrs sei in diesen Fällen eine weitere Beschilderung nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht erforderlich. Die Höhe der Sonder­nut­zungs­ge­bühren richte sich nach der unterschiedlich intensiven Beein­träch­tigung des Gemeingebrauchs. Gebühren für die Sondernutzung verkehrs­be­ru­higter Bereiche und geschwin­dig­keits­be­schränkter Straßen seien günstiger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. Das OVG hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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