Dokument-Nr. 2920
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.08.2006
Auflage, die das Rufen der Wortfolge "nationaler Widerstand" untersagt, ist rechtmäßigKlage gegen versammlungsrechtliche Auflage auch in zweiter Instanz erfolglos
Die Klage gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung vom Dezember 2002, mit der bei einer von Rechtsradikalen unter dem Motto: "Schickt Schönbohm in die Wüste" beabsichtigten Demonstration das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "nationaler Widerstand" verboten worden war, hatte auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten versammlungsrechtlichen Auflage abgewiesen worden war, zurückgewiesen.
Mit dieser Auflage sollte gemeinsam mit weiteren, rechtlich nicht angegriffenen Auflagen seitens des Polizeipräsidiums Potsdam sichergestellt werden, dass kein Aufmarsch von Rechtsradikalen mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen stattfinde und die Versammlung kein an den Nationalsozialismus erinnerndes Gepräge erhielte. Nach Auffassung des 1. Senats ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die versammlungsrechtliche Verfügung rechtmäßig war. Die Wortfolge "nationaler Widerstand" stellte, jedenfalls im Jahr 2002, keine dem Grundrechtsschutz unterfallende Meinungsäußerung dar. Sie stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Veranstaltungsmotto, sondern diente vielmehr damals der einheitlichen Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung insgesamt. Der Senat hat die versammlungsrechtliche Auflage auch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Auflagen rechtlich gewürdigt und sie zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im Jahre 2002 für rechtmäßig gehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2006
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