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Dokument-Nr. 2920

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Urteil29.08.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 B 19.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.08.2006

Auflage, die das Rufen der Wortfolge "nationaler Widerstand" untersagt, ist rechtmäßigKlage gegen versamm­lungs­rechtliche Auflage auch in zweiter Instanz erfolglos

Die Klage gegen eine versamm­lungs­rechtliche Verfügung vom Dezember 2002, mit der bei einer von Rechtsradikalen unter dem Motto: "Schickt Schönbohm in die Wüste" beabsichtigten Demonstration das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "nationaler Widerstand" verboten worden war, hatte auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, mit dem die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der genannten versamm­lungs­recht­lichen Auflage abgewiesen worden war, zurückgewiesen.

Mit dieser Auflage sollte gemeinsam mit weiteren, rechtlich nicht angegriffenen Auflagen seitens des Polizei­prä­sidiums Potsdam sichergestellt werden, dass kein Aufmarsch von Rechtsradikalen mit parami­li­tä­rischen oder sonst wie einschüch­ternden Beglei­t­um­ständen stattfinde und die Versammlung kein an den Natio­nal­so­zi­a­lismus erinnerndes Gepräge erhielte. Nach Auffassung des 1. Senats ist das Verwal­tungs­gericht zutreffend davon ausgegangen, dass die versamm­lungs­rechtliche Verfügung rechtmäßig war. Die Wortfolge "nationaler Widerstand" stellte, jedenfalls im Jahr 2002, keine dem Grund­rechts­schutz unterfallende Meinung­s­äu­ßerung dar. Sie stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Veran­stal­tungsmotto, sondern diente vielmehr damals der einheitlichen Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung insgesamt. Der Senat hat die versamm­lungs­rechtliche Auflage auch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Auflagen rechtlich gewürdigt und sie zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im Jahre 2002 für rechtmäßig gehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2006

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