22.11.2024
22.11.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 2920

Drucken
Urteil29.08.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 B 19.05
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.08.2006

Auflage, die das Rufen der Wortfolge "nationaler Widerstand" untersagt, ist rechtmäßigKlage gegen versamm­lungs­rechtliche Auflage auch in zweiter Instanz erfolglos

Die Klage gegen eine versamm­lungs­rechtliche Verfügung vom Dezember 2002, mit der bei einer von Rechtsradikalen unter dem Motto: "Schickt Schönbohm in die Wüste" beabsichtigten Demonstration das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "nationaler Widerstand" verboten worden war, hatte auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, mit dem die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der genannten versamm­lungs­recht­lichen Auflage abgewiesen worden war, zurückgewiesen.

Mit dieser Auflage sollte gemeinsam mit weiteren, rechtlich nicht angegriffenen Auflagen seitens des Polizei­prä­sidiums Potsdam sichergestellt werden, dass kein Aufmarsch von Rechtsradikalen mit parami­li­tä­rischen oder sonst wie einschüch­ternden Beglei­t­um­ständen stattfinde und die Versammlung kein an den Natio­nal­so­zi­a­lismus erinnerndes Gepräge erhielte. Nach Auffassung des 1. Senats ist das Verwal­tungs­gericht zutreffend davon ausgegangen, dass die versamm­lungs­rechtliche Verfügung rechtmäßig war. Die Wortfolge "nationaler Widerstand" stellte, jedenfalls im Jahr 2002, keine dem Grund­rechts­schutz unterfallende Meinung­s­äu­ßerung dar. Sie stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Veran­stal­tungsmotto, sondern diente vielmehr damals der einheitlichen Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung insgesamt. Der Senat hat die versamm­lungs­rechtliche Auflage auch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Auflagen rechtlich gewürdigt und sie zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im Jahre 2002 für rechtmäßig gehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2920

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI