15.11.2024
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Dokument-Nr. 22862

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil30.06.2016

Millionenklage der Krankenkassen gegen Rettungs­dienst­ge­bühren der Berliner Feuerwehr erfolglosStatt 5,3 Mio. Euro nur ca. 440.000 Euro

Die Gebühr für den Einsatz von Rettungs­trans­portwagen der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von (damals) 281,34 Euro waren überwiegend rechtmäßig. Daher können die Krankenkassen von den insgesamt eingeklagten 5,3 Mio. Euro nur rd. 440.000 Euro vom Land Berlin bzw. der Berliner Feuerwehr zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Zunächst hat das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt, dass es sich bei den umstrittenen rd. 19.000 Einsatzfahrten um die Rettung von Notfa­ll­pa­tienten gehandelt habe. Die Überprüfung der bereits im Jahr 2003 festgesetzten Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungs­trans­portwagen habe ferner ergeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen die komplexe und umfangreiche Kosten­ka­l­ku­lation der Feuerwehr mit über 82 Mio. Euro pro Jahr in weitem Umfang ohne Erfolg beanstandet haben. Insbesondere sei die Zahl der von der Feuerwehr vorgehaltenen Reser­ve­fahrzeuge nicht in Frage zu stellen und die Abschrei­bungs­methode für ältere Rettungs­fahrzeuge rechtmäßig, soweit die Feuerwehr dabei keinen Gewinn erzielt habe.

Ausgleich­zah­lungen für Mehrarbeit nicht akzeptiert

Bei den kalku­la­to­rischen Pensionskosten, die der Senat als solche ebenfalls als ansatzfähig anerkannt habe, hätte die Feuerwehr allerdings die im Land Berlin allgemein vorge­schriebenen Pensionssätze der Senats­ver­waltung für Finanzen in ihre Kosten­be­rechnung einstellen müssen. Ausgleich­zah­lungen für Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 hat das Gericht nicht akzeptiert, weil die Feuerwehr den entsprechenden Umfang nicht hinreichend nachgewiesen habe. Die übrigen Ansätze für Personal- und Gebäudekosten, weitere Sachkosten (Treibstoffe, Repara­tur­kosten, medizinisches Verbrauchs­ma­terial) sowie inner­be­triebliche Verrechnungen seien nicht zu beanstanden. Bei den maßgeblichen Fallzahlen, aus denen sich die festgesetzte Gebühr im Zusammenhang mit den anzuerkennenden Kosten errechne, sei allerdings von allen Rettungs­ein­sätzen (einschließlich der sog. Fehlfahrten) auszugehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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