18.10.2024
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Dokument-Nr. 32468

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Urteil15.12.2022Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg6 B 8/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.12.2022

Studien­s­ti­pendium nach Landärztinnen-/Landärzte-Richtlinie des Landes Brandenburg auf BAföG-Leistungen anrechenbarStipendium stellt anzurechnende Ausbil­dungs­beihilfe dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat über die Frage entschieden, ob bei der Bewilligung von BAföG-Leistungen Zahlungen eines Studien­s­ti­pendiums anzurechnen sind, das von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Brandenburg gewährt wird.

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg gewährt an Studentinnen und Studenten der Humanmedizin Stipendien zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs. Hierfür müssen sich die Begünstigten der Stipendien verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facha­rzt­wei­ter­bildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs ärztlich tätig zu sein. Dem Kläger, der BAföG-Leistungen bezieht, wurde ein solches Stipendium in Höhe von 1.000 Euro monatlich bis zum Ende Studiums der Humanmedizin gewährt. Das BAföG-Amt rechnete die Leistungen aus dem Stipendium in voller Höhe auf den BAföG-Anspruch an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht, das in zweiter Instanz entschieden hat, keinen Erfolg.

Stipendium ist anzurechnende Ausbil­dungs­beihilfe

Nach den einschlägigen Regelungen des BAföG ist das Stipendium zwar nicht - wie vom BAföG-Amt und vom Verwal­tungs­gericht in erster Instanz angenommen - als steuer­pflichtiges Einkommen auf die BAföG-Leistungen anzurechnen. Jedoch handelt es sich um eine anzurechnende Ausbil­dungs­beihilfe. Der Umstand, dass das Stipendium auf die Sicherung der landärztlichen Versorgung in Brandenburg abzielt, ändert nichts daran, dass es zur Deckung des Lebensbedarfs während der Ausbildung gewährt wird und damit identische Zwecke verfolgt wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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