23.11.2024
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Dokument-Nr. 33181

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Urteil10.08.2023Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg6 B 15/22, 6 B 16/22 und 6 B 17/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.08.2023

Kein Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen VaterAnspruch auf Kenntnis der Abstammung führt bei Samenspenden nicht zu einem Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in drei Berufungs­ver­fahren entschieden, dass eine allein­er­ziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samen­spender­register­gesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts­vorschuss­gesetz hat.

Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungs­ver­fahren gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetz­ge­be­rischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unter­halts­leistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Samenspender wird nicht rechtlicher Vater

Dieser Würdigung ist das Oberver­wal­tungs­gericht gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samen­spen­der­re­gis­ter­gesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unter­halts­vor­schuss­stelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samen­spen­der­re­gis­ter­gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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